Kategorie: internet-Recht

Jameda verliert die Top-Platzierung

In der Vorinstanz war eigentlich schon alles klar (PharmaFlash berichtete im April dieses Jahres, hier):
(Tenor:) Der normale Nutzer erkennt nicht, dass der oberste Eintrag in der Ärzteliste ggf. gekauft ist. Das Oberlandesgericht sah das in der Berufung wohl genauso, so dass jameda kurz vor Schluss das Rechtsmittel zurückzog und die Entscheidung damit faktisch akzeptierte (Meldung hier). Die mehrheitliche Burda-Tochter (über Tomorrow-Focus) jameda nimmt Stellung:

»Es war nie die Absicht … darüber hinwegzutäuschen, dass es sich bei der „Top-Platzierung“ um einen kostenpflichtigen Eintrag handelt.« Ein Blick auf die Homepage

Peinlich – Vermeidbarer Ausrutscher

Kaum hatte PharmaFlash in seiner letzten Meldung (hier) von gerichtsnotorischer „nicht ausreichend gekennzeichneter Werbung“ berichtet, tappt das nächste etablierte Unternehmen in die Falle „Schleichwerbung“. nach jameda.de geht es nun um netdoktor.de, einem der am längsten am Markt erfolgreichen Gesundheits-Portale, das (bisher?) tadellos seriös gearbeitet hat.

Netdoktor ist heute Teil der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck (u. a. Macmillan, anteilig Die Zeit).
Der Vorwurf lautet: Artikel wurden mit Websites verlinkt, auf denen für Produkte gegen Haarausfall und Aknemittel geworben wurde, letztere seien aber nicht als Anzeigen gekennzeichnet gewesen (z. B. Akne-Ratgeber, Beiersdorf).
Laut Meldung der Süddeutschen räumte die Anwältin der Beklagten den Sachverhalt grundsätzlich ein, meinte aber:

Stop: der Premium Partner kann so nicht bleiben

Gerichtlichen Ärger bekam Deutschlands (nach eigener Aussage) größtes Ärztempfehlungsportal jameda.de, Teil von Tomorrow-Focus (mehrheitlich Burda-Verlag). Es ging um die begehrte Position ganz oben bei der Suche nach Fachärzten. Im Kern geht es um die Frage: Kann der normale Nutzer/Patient erkennen, dass der farblich unterschiedene, quer in eher kleinerer Schrift mit „Premium Partner“ ausgezeichnete Spitzenplatz gekauft wurde? Tatsächlich fehlt unstreitig die wörtliche Kennzeichnung „Anzeige“.

Jameda meinte, genug zur Unterscheidung getan zu haben – das Münchener Landgericht war in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (siehe z.B. hier) anderer Meinung: Die Platzierung muss eindeutiger als werblich gekennzeichnet werden und ist daher irreführend.
Jameda erzielt mit der Buchung der entsprechenden Einträge durch die Leistungserbringer entsprechende Erlöse. In einer Stellungnahme gegenüber PharmaFlash meint das Unternehmen: „… aus unserer Sicht ist die derzeitige Kennzeichnung der beanstandeten Anzeigen eindeutig …, was auch verschiedene Nutzertests bestätigt haben. Selbstverständlich sind Platzierungen in der jameda-Ergebnisliste in keiner Weise käuflich.“
Unsere Meinung dazu: man muss die Kirche im Dorf lassen. Heute weiß jeder

Doppelte Zweifel

Viele machen es, auch PharmaFlash macht es. Aber ist es legal?
Ein Rätsel? Nein, aber die Sache ist (noch) nicht ganz klar. Es geht um das Double-Opt-In-Verfahren (DOI). Dieses Verfahren fordert den Empfänger von (Werbe-/Marketing-/Verkauf-/Promotion-) Mails dazu auf, die beim Anmeldevorgang eingegebene E-Mail zu bestätigen, indem die Begrüßungsmail des Anbieters nochmals akzeptiert wird. So ist die E-Mail-Adresse „korrekt“ und nur der Kunde bekommt Mails, der dies auch wirklich will.

Wirklich? Das scheint nach einem Urteil des Amtsgericht Pankow aus dem Dezember 2014 wieder fraglich, moniert der „Deutsche Dialogmarketing Verband“ (Pressemeldung hier.
Der DDV fordert – völlig zu Recht – endlich eine rechtssichere Klarstellung, gesetzlich oder durch oberste Gerichte. Das Problem, und das muss man zweimal lesen oder Jurist sein: solange der Kunde nicht bestätigt hat, dass er Mails erhalten möchte, hat er auch nicht bestätigt, dass er die zweite Bestätigungs-Email erhalten möchte. Es handelt sich daher dabei um unerlaubte, unverlangte E-Mail-Werbung.
Ein klassisches Henne-Ei-Dilemma.

Radier es weg!

Innerhalb der digitalen Welt wird zur Zeit viel vom „Recht auf Vergessen“ geredet. „Das Internet vergisst nichts“ heißt es griffig, man denkt dabei nicht von ungefähr an so genannte Datenkraken wie Google, Facebook und Co. Ein aufsehenerregendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes soll nun (angeblich?) diese Unternehmen verpflichten, auf Antrag bestimmte Einträge zu löschen.

Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, auch ganz praktische oder technische Fragen bleiben offen: Was ist, falls kein Zugriff auf den Dienstleister möglich ist, da dieser in nicht kooperationswilligen Staaten sitzt oder wenn irgendjemand noch schnell die eigentlich zu löschenden Infos kopiert und an anderer Stelle veröffentlicht?
Auch PharmaFlash wurde aktuell aufgefordert, einen Eintrag aus dem Archiv zu löschen. Der Beitrag vom 29. April 2002 (ja, so lange und noch länger gibt es uns schon!) sei diskriminierend und falsch. Wir sind der Meinung,

… dessen Lied ich sing? Persönliche Honorare der Pharma-Industrie

Da kommt (mal wieder) eine Welle auf die Pharmaindustrie zu, die dieser vermutlich ganz und gar nicht gefällt. Was es in den USA schon gibt (hier)
soll auch in Deutschland eingeführt werden: eine im Internet frei einsehbare Datenbank mit den Zahlungen der Industrie an Ärzte.

Geld regiert die WeltPolitisch wohl gewollte Transparenz der Geldflüsse ist das eine, Datenschutz und technische Umsetzbarkeit das andere. Der Verband der forschenden Pharmahersteller (vfa), möchte auf Grundlage eines freiwilligen Kodex ab 2015 die Daten sammeln und später veröffentlichen. Ärztepräsident Frank Montgomery fasst etwas blauäugig zusammen, „niemand dürfe gegen seinen Willen als Empfänger von Zuwendungen öffentlich namhaft gemacht werden; die Pharma-Unternehmen sollen deshalb von vornherein auf die Zusammenarbeit mit Ärzten verzichten, die nicht genannt werden wollen“.
Für die zugegeben übersichtliche Anzahl (N = 37) Mitglieder der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) lässt sich jeweils die „Public Declaration of Interests (DoI)“ einsehen. Dort steht zum Beispiel: „ … erhielt persönliche Honorare für Vorträge von AstraZeneca,