Monat: März 2012

.med weltweit, meldet euch!

Auf der Startseite von DocCheck prangt ganz oben der Banner „Ran an .med!“. Der Chef des Kölner Unternehmens fordert: „Heute brauche ich Ihre Hilfe: DocCheck möchte die Top-Level-Domain .med als Internetadresse für medizinische Inhalte etablieren.“

Was steckt dahinter? Die ICANN, letztlich eine von der US-Regierung gesteuerte Organisation, nimmt bis April Bewerbungen um die Verwaltung neuer TLDs (Top Level Domains) an. Neben den etablierten TLDs wie .com oder .de wird es demnächst z.B. auch .med geben, andere Kandidaten sind .hamburg, .film oder .canon. Technisch ist jede beliebige Buchstabenkombination möglich.
Es geht aber – wer hätte das gedacht – nicht nur für DocCheck keineswegs darum, .med zu „etablieren“, es geht um die Chance, viel Geld zu verdienen. Zuerst muss der kommende Verwalter zwar tief in die Kasse greifen, allein die Bewerbergebühr macht die Kleinigkeit von 185.000 US-Dollar

Zweite Meinung und das Recht

Ein halbes Jahr nach seinem Start gab sich www.krebszweitmeinung.de ein neues Gewand. Die bessere Optik soll die Benutzerführung vereinfachen, das Informationsangebot wurde erweitert. Die eigentliche Dienstleistung bleibt: Erstellung einer Zweitmeinung bei bösartigen Erkrankungen.

Dazu werden die Befunde – natürlich nur, wenn und soweit der Patient diese selbst übermittelt – aufbereitet und einem Expertengremium (Tumorboard) vorgelegt. Dieses nimmt Stellung zu Behandlungsoptionen, geeigneten Kliniken und qualifizierten Ärzten. Das Paket einschließlich einer organisatorischen und technischen Betreuung durch den persönlichen Betreuer für sechs Monate kostet 379,- Euro; die meist nicht erstattungsfähig sind. Das könnte/wird sich aber bald ändern, so daß mittelfristig von einem steigenden Bedarf solcher Angebote auszugehen ist; siehe z.B. hier oder hier).
Anbieter ist die Health Management Online AG aus Oberhaching bei München, die darüber hinaus u.a. eine Online-Krankenakte vertreibt.
Auch nach dem Relaunch erscheint die Homepage

Permission-Marketing ohne Einwilligung – ein Widerspruch in sich?

Juristen sind bekanntermaßen immer wieder für eine Überraschung und/oder eine unverständliche Entscheidung gut. Ebenfalls beliebt ist die Variante, dass zu einem augenscheinlich gleichen Sachverhalt das eine Gericht anders entscheidet als das andere.

In unserem Fall geht es um die Frage, wie lange legal gesammelte Email-Adressen genutzt werden dürfen. Die Rede ist nur von gewerblichen Kunden, die sich rechtlich einwandfrei ausdrücklich mit der Zusendung von (Werbe-) Mails einverstanden erklärt haben (Permission-Marketing). Das Landgericht Berlin (Az. 15 O 653/03 vom 2.7.2004) meinte, der Empfänger könne nur im unmittelbar auf die nach der zweifellos erteilten Einverständnis folgenden Zeitraum mit der Zusendung rechnen. Nach zwei Jahren müsse der werbende eine neue Einwilligung einholen.
Das Landgericht Stuttgart (Az. 38 O 17/06 Urteil vom 31.8.2006) konstatiert das Erlöschen der Einwilligung schon nach vier Wochen, das Landgericht München I schließlich (Az. 17 HK O 138/10 vom 8.4.2010) sieht – als Kompromiss? – einen „allgemein anerkannten Grundsatz“ darin, dass eine einmal erteilte Einwilligung