Aerzte-Domains verboten? Sturm im Wasserglas

Erstaunlich kurzlebig war im letzten Herbst die Aufregung. Schlagzeilen wie „Webadresse mit Ortsnamen für Ärzte verboten“ verschreckten die gebeutelte Berufsgruppe. Tenor: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbiete die so häufigen Domains wie „kinderarzt-in-kuhschnappel“ oder „frauenpraxis-xystadt“. Abmahnungen drohen.
Außerdem müsste ja auch für andere Heilberufler oder sogar Kliniken das gleiche gelten. Aber nach wie vor gibt es, wie eine kurze Suche bestätigt, mehrere tausend solcher Domains. Der Grund könnte darin liegen, dass das UWG eine solche Domain nur dann als irreführend und damit unlauter definiert, wenn darin eine „Alleinstellungsbehauptung“ gesehen werden kann; ein explizites Verbot gibt es nicht.
Vulgo: bedeutet oder suggeriert „hausarzt-in-xystadt“, dieser sei der einzige oder beste in XY-Stadt? Das scheint jedenfalls nicht so einfach nachweisbar und muss im Einzelfall gerichtlich festgestellt werden.
Siehe auch:
www.medizinrechts-beratungsnetz.de/aktuelles/mrt200 8-vortraege.htm

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