Juristen sind bekanntermaßen immer wieder für eine Überraschung und/oder eine unverständliche Entscheidung gut. Ebenfalls beliebt ist die Variante, dass zu einem augenscheinlich gleichen Sachverhalt das eine Gericht anders entscheidet als das andere.
In unserem Fall geht es um die Frage, wie lange legal gesammelte Email-Adressen genutzt werden dürfen. Die Rede ist nur von gewerblichen Kunden, die sich rechtlich einwandfrei ausdrücklich mit der Zusendung von (Werbe-) Mails einverstanden erklärt haben (Permission-Marketing). Das Landgericht Berlin (Az. 15 O 653/03 vom 2.7.2004) meinte, der Empfänger könne nur im unmittelbar auf die nach der zweifellos erteilten Einverständnis folgenden Zeitraum mit der Zusendung rechnen. Nach zwei Jahren müsse der werbende eine neue Einwilligung einholen.
Das Landgericht Stuttgart (Az. 38 O 17/06 Urteil vom 31.8.2006) konstatiert das Erlöschen der Einwilligung schon nach vier Wochen, das Landgericht München I schließlich (Az. 17 HK O 138/10 vom 8.4.2010) sieht – als Kompromiss? – einen „allgemein anerkannten Grundsatz“ darin, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraums („mehr als eineinhalb Jahre“) erneuert werden müsse.
Wie bereits angedeutet, fällt einem Laien das Verstehen schwer. Muss jetzt die erste Mail sobald wie möglich und dann zB wöchentlich die nächste erfolgen, damit kein Erlöschen eintritt? Und seit wann gibt es das Konstrukt des automatischen Erlöschens von Einverständnis-Erklärungen bei gewerblichen Kunden? Der Autor eines Kommentars zu diesem Thema, Dr. Martin Schirmbacher hofft auf eine höchstrichterliche Regelung durch den Bundesgerichtshof.