Unangeforderte E-Mails sind eine der Plagen des Internets, aus gutem Grund sind sie bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht zulässig. Daher lässt der Unternehmer oder Dienstleister sie rechtssicher (?) nach dem „Double-Opt-In“-Verfahren ausdrücklich anfordern. Vereinfacht: der Empfänger bestätigt in einer zweiten Mail sein Einverständnis. Allerdings: die erste Mail kommt in dieser Variante noch ohne Anforderung bzw. erfolgte über die Website des Anbieters.
In einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Münchens (Az.: 29 U 1682/12; PDF hier), wurde der Versender teilweise erfolgreich abgemahnt, da er nicht eindeutig nachweisen konnte, die Mails mit der Einverständnis erhalten zu haben bzw. den Absender eindeutig identifizieren zu können.
Die Kommentare der Fachverbände (zB hier) fallen erwartungsgemäß nicht sehr erfreut aus: einerseits soll jetzt doch die IP-Adresse gespeichert werden, andererseits ist dies aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Wie soll nun überhaupt noch E-Mail-Marketing gemacht werden? Dazu gibt eine Zusammenfassung eines seriösen Anbieters mit dem aktuellen Hintergrund Auskunft, das kostenlose White Paper dazu kann per E-Mail hier (sic!) angefordert werden.
Übrigens ist auch nach diesem Urteil das Verfahren des PharmaFlash rechtssicher, da auch der erste Kontakt nur durch den Mailempfänger ausgeht – PharmaFlash verschickt keinerlei Aquise-Mails.