Ultraschall-Tombola? Auch der Arzt darf werben

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz hat entschieden: Auch Ärzte und Zahnärzte dürfen gewerbliche Werbemethoden nutzen. Der Fall (vereinfacht, Einzelheiten hier):
Ein Zahnarzt hatte im Rahmen einer Gesundheitsmesse Gutscheine für Bleaching, Zahnreinigung, Ratgeber und Zahnbürsten verlost. Die Standesgerichte hatten ihn daraufhin verurteilt. Das höchste Gericht kassierte diese Entscheidungen jetzt als verfassungswidrig (Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 233/10 und 235/10). Zitat: „Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen … Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre.… eine Verlosung ist als solche mithin noch nicht berufswidrig …“
In der Begründung geht es sinngemäß weiter, und das ist jetzt der Clou dieser hochinteressanten Entscheidung, es muss sich um eine nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung handeln, deren Erbringung für den Patienten mit keinen nennenswerten gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
Der letzte Punkt könnte nach nichtjuristischer Meinung von PharmaFlash aber bedeuten, dass z.B. Internisten beim nächsten Straßenfest eine Tombola mit kostenlosen Abdomen-Ultraschall, Hautärzte einen Melanom-Check oder Psychiater eine Burn-Out-Fragestunde anbieten können. Alle nichtinvasiven diagnostischen Maßnahmen dürften ja „keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken“ besitzen. Ob das allerdings sinnvoll oder beabsichtigt ist, steht auf einem anderen Blatt – so oder so, neue Ideen sind denkbar und werden früher oder später gestartet.

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